Spitzlei GmbH Abrechnungsservice - Änderung der Krankentransport-Richtlinie
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Änderung der Krankentransport-Richtlinie

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Auszug aus dem Verbandsheft Nr. 03 März 2018 des VSPV-NRW mit freundlicher Genehmigung:

 

Bereits in der Februar-Ausgabe unseres Verbandshefts hatten wir über die jüngste Aktualisierung der Krankentransport-Richtlinie und deren mögliche Auswirkungen auf die Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten Operationen informiert.


Unklar war bislang, wie die Krankenkassen die neue Richtlinie konkret umsetzen. Bereits die früher geltende Krankentransport-Richtlinie wurde von den Krankenkassen insofern unterschiedlich gehandhabt.

 

Nunmehr hat die AOK NordWest mitgeteilt, wie die neue Krankentransport-Richtlinie nach ihrer Auffassung zu handhaben ist. Danach entfällt ein Anspruch auf Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten Operationen grundsätzlich generell. 

 

Die Kosten für Fahrten zu ambulanten Operationen werden ausnahmsweise nur noch dann übernommen, wenn der Versicherte von sich aus entscheidet, statt einer eigentlich erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung eine ambulante Operation durchführen zu lassen.

 

Ansonsten werden Fahrten zu ambulanten Operationen nur noch dann ersetzt, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ besitzt oder ein Einstufungsbescheid in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorliegt.

 

Darüber hinaus können Fahrten zur ambulanten Behandlung verordnet und genehmigt werden, wenn der Versicherte einen Einstufungsbescheid in den Pflegegrad 3 und zusätzlich einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) vorlegen kann.

 

Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor ist damit zu rechnen, dass seitens der AOK NordWest eine Kostenerstattung für Fahrten zu ambulanten Operationen/Behandlungen abgelehnt wird.

 

Von den anderen Krankenkassen liegt leider bislang noch keine verbindliche Stellungnahme dazu vor, wie diese künftig die neuen Krankentransport-Richtlinie bezüglich der Erstattung von Fahrtkosten zu ambulanten Operationen umsetzen.

 

Wir empfehlen unseren Mitgliedern daher nochmals, vor jeder Durchführung einer Fahrt zur ambulanten OP Kontakt mit der Krankenkasse aufzunehmen und eine ausdrückliche Genehmigung einzuholen, um Sicherheit über die Kostenerstattung zu haben. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sowohl die AOK NordWest als auch möglicherweise andere Kassen eine Kostenerstattung verweigern, auch wenn der behandelnde Arzt im Transportschein das Feld „ambulante OP“ angekreuzt hat.

 

In diesen Fällen wäre es auch zweifelhaft, ob im Nachhinein die Fahrtkosten vom Patienten eingefordert werden könnten.

 

Durch die aufgezeigte neue Handhabung der Krankentransport-Richtlinie könnte das seit vielen Jahren praktizierte System „ambulant statt stationär“ in Frage gestellt werden und dies wieder zu einer vermehrten Durchführung stationärer Operationen mit entsprechend höheren Gesundheitskosten führen, die die Gemeinschaft der Versicherten zu tragen hätte. Zudem hat die neue Handhabung der Krankentransport-Richtlinie natürlich auch negative Auswirkungen auf unser Gewerbe. Wir haben das zuständige Gesundheitsministerium auf diese möglichen Folgen hingewiesen. Sobald uns eine Stellungnahme des Gesundheitsministeriums vorliegt, werden wir hierüber berichten.